Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 266
§ 266 – Sonstige Fälle beschränkter Haftung
Die Vorschriften der §§ 781 bis 784 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 1489 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung, die Vorschrift des § 781 der Zivilprozessordnung ist auf die nach den §§ 1480, 1504 und 2187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Die §§ 781 bis 784 der Zivilprozessordnung regeln die beschränkte Haftung.
- Diese Regelungen gelten auch für die beschränkte Haftung nach § 1489 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
- § 781 der Zivilprozessordnung findet Anwendung auf die beschränkte Haftung nach den §§ 1480, 1504 und 2187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
- Es gibt spezifische Vorschriften für verschiedene Arten der beschränkten Haftung.
- Die genannten Paragraphen sind miteinander verknüpft und beeinflussen sich gegenseitig.